Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Auftragserteilung

1. Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form

diese erfolgt, erkennt der Käufer unsere Verkaufs-, Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen für die gesamte Geschäftsbeziehung an.

2. Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Käufers gelten für

uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

II. Preisstellung

1. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag;

Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

2. Sollten bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare

Lohn- oder Materialkostenerhöhungen eintreten, behalten wir

uns vor, unsere Preise ohne Berechnung zusätzlichen Gewinns

entsprechend anzupassen.

3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Versandkosten/Verpackung

zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen sind zahlbar 14 Tage ab Rechnungsdatum rein

netto in bar. Erstkunden werden nur gegen Vorkasse beliefert, andere

Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Zahlungen sind in jedem Fall nur direkt an unsere Firma zu leisten

und dürfen an irgendeine Person nur gegen Vorlage einer besonderen

Inkassovollmacht und Quittung erfolgen. Bei Mißachtung

dieser Vorschrift haftet für daraus entstehende Nachteile der Käufer.

3. Im Falle verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich

der Geltendmachung eines weiteren konkret nachweisbaren Verzugschadens

berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. des entsprechenden

Leitzinses der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und

nur zahlungshalber unter Berechnung der üblichen Diskontspesen

und sonstigen Wechselkosten hereingenommen.

5. Tritt nach Abschluß des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung

in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein oder werden

uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit

des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden unsere

sämtlichen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem

sind wir in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen

nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen

und sind bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn

der Käufer innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist

seine Gegenleistung nicht erbracht oder keine ausreichende

Sicherheit geleistet hat.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung

herrührenden Forderungen einschließlich Nebenforderungen

und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks

unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders

bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender

Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere

Saldoforderung.

2. Bei Anwendung des Scheck-Wechsel-Verfahrens geht das Eigentum

an unserer Vorbehaltsware – vorbehaltlich aller weitergehenden

Rechte aus unserem Kontokorrentvorbehalt – erst dann auf

den Käufer über, wenn dieser den Wechsel als Bezogener eingelöst

hat.

3. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen

für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu

verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden

neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn

unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht uns gehörenden

Waren verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der

neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer

Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen mitverarbeiteten

Ware. Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung

wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so

besteht darüber Einigkeit, daß auf uns das Miteigentum an der

Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Sache zum

Fakturenwert oder mangels Fakturenwerts zum Zeitwert der Hauptsache

übergeht. Insoweit wird die Hauptsache vom Käufer kostenlos

mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu

unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung

zu versichern. Es ist vereinbart, daß alle sich hieraus ergebenden

Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware

schon jetzt an uns abgetreten sind; wir nehmen diese Abtretung

hiermit an.

5. Die Veräußerung der Vorbehaltsware (Abs. 1) ist dem Käufer nur im

normalen Geschäftsgang gestattet und nur solange er sich nicht in

Verzug befindet. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt

er hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die

ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen

seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sowie seinen Anspruch

auf Herausgabe auf Grund vorbehaltenen Eigentums unwiderruflich

sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit

an.

6. Bei Veräußerung von Sachen, an denen wir Miteigentum haben, ist

die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer nur in dem

sich aus Ziffer 3 ergebenden Verhältnis an uns abgetreten. Der

Käufer ist verpflichtet, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen

die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen

auszuhändigen. Wir sind berechtigt, dem Drittkäufer die

Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ermächtigt, die auf uns übergegangenen

Forderungen so lange treuhänderisch einzuziehen,

als er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber ordnungsgemäß

nachkommt. Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware

oder auf die abgetretene Forderungen unverzüglich

mitzuteilen.

7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen

zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben,

als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

8. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechen sowie eine

etwaige Pfändung unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als

Rücktritt vom Vertrag.

V. Lieferung

1. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich und gelten nur ungefähr.

2. Im Falle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung sowie von uns nicht

vorhersehbarer und nicht zu vertretender Betriebsstörungen und

Verzögerungen von Materialanlieferungen verlängert sich die Lieferfrist

angemessen. Kommen wir hingegen in Verzug und lassen

eine Nachfrist von 6 Wochen ungenützt verstreichen, kann der

Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des

Käufers wegen Verzugs und/oder Nichterfüllung aufgrund Verzugs

bestehen nur, wenn wir infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit

in Verzug geraten sind.

3. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen;

jede Teillieferung gilt rechtlich als selbständiger Vertrag.

VI. Versand- und Gefahrübergang

1. Spätestens mit der Absendung der Lieferung geht die Gefahr des

Verlustes und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

Dies gilt auch dann, wenn wir die Beförderung der Ware übernehmen.

2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die wir

nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft

an auf den Besteller über.

3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Verpackung

wird zu den Selbstkosten berechnet.

VII. Annahmeverzug des Bestellers

1. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht fristgerecht ab, so sind

wir berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen,

nach deren Ablauf anderweitig zu verfügen oder die Ware ihm

sofort in Rechnung zu stellen und zulasten und auf Risiko des Bestellers

einzulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter

den Voraussetzungen des § 326 BGB (Nachfristsetzung mit

Ablehnungsandrohung) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz

wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz

wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten

Entgelts als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Besteller

nicht nachweist, daß nur ein wesentlich geringerer Schaden

entstanden ist.

2. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend

zu machen.

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

08/06/2008-2009

Time-x-pert

Bernhard Ludwig

Am Hartholz 8

D-82239 Alling

Tel. 08141/527727

VIII. Nacherfüllung, Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss

weiterer Ansprüche vorbehaltlich der Haftungsregelung

unten in Ziffer IX wie folgt Gewähr:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern

oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang

liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die

Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.

Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinender Nachbesserungen

und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung

mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls

sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen

befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit

und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei

wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den

Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns

Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung entstehenden

unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung

als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes

einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen

Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der Bundesrepublik

Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise

verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung

unserer Mitarbeiter. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.

Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

4. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht

zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter Berücksichtigung der

gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gesetzte, angemessene Frist

für die Nachbesserung oder Nacherfüllung wegen eines Sachmangels

fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher

Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung

des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises

bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage

bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche

Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße

Wartung, chemische, elektrochemische oder elektrische

Einflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind.

6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht

keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für

die ohne vorherige Zustimmung von uns vorgenommenen Änderungen

des Liefergegenstandes.

7. Ist in unserem Leistungsumfang Software für EDV-Anlagen enthalten,

so gilt zusätzlich folgendes:

a) Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die überlassene

Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung

für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße

Nutzung.

b) Programmfehler hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.

c) Mitgeteilte Fehler sind von uns zu beseitigen. Erweist sich eine

Fehlerbeseitigung als nicht möglich, werden wir eine Ausweichlösung

entwickeln.

d) Gelingt es uns nicht, unseren Verpflichtungen gemäß vorstehend

lit. c nachzukommen, so kann der Käufer wahlweise die vereinbarte

Vergütung (auch für Geräte, deren Nutzung aufgrund der

Programmfehler nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist) angemessen

herabsetzen oder Auflösung des Vertrages verlangen.

e) Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass die überlassene

Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers entspricht.

Rechtsmängel

8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von

gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf

unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren

Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer

zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung

nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener

Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom

Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht

auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus werden wir dem Besteller von unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber

freistellen.

9. Unsere in Ziffer 8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der

nachstehenden Haftungsbestimmungen für den Fall der Schutzund

Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

– der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutzoder

Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

– der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der

geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung

der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8 ermöglicht,

– uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich aussergerichtlicher

Regelungen, vorbehalten bleiben,

– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht

und

– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der

Käufer den Liefergegenstand eigenständig geändert oder in

einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

IX. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge

unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss

erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch

die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere

kommt.

– vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden

kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers

die Regelungen der Ziffer VIII und nachfolgend Ziffer 2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden

sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

– bei Vorsatz,

– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender

Angestellter,

– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

– bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit

wir garantiert haben,

– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz

für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten

Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften

wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter

oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf

den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch

immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges

Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz

gelten die gesetzlichen Fristen.

XI. Urheberschutz

Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dgl. gelten als unser geistiges

Eigentum und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine

besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in

anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß

hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.

XII. Schlußbestimmungen

1. Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer

vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

2. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Alling.

3. Soweit gesetzlich zulässig, ist Fürstenfeldbruck als Gerichtsstand

vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende

gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen

Internationalen Kaufgesetze, des Einheitlichen UN-Kaufrechts

oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs

ist ausgeschlossen.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem

Fall gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem

wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten

kommt.