Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Auftragserteilung
1. Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form
diese erfolgt, erkennt der Käufer unsere Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen für die gesamte Geschäftsbeziehung an.
2. Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Käufers gelten für
uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
II. Preisstellung
1. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag;
Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
2. Sollten bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare
Lohn- oder Materialkostenerhöhungen eintreten, behalten wir
uns vor, unsere Preise ohne Berechnung zusätzlichen Gewinns
entsprechend anzupassen.
3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Versandkosten/Verpackung
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen sind zahlbar 14 Tage ab Rechnungsdatum rein
netto in bar. Erstkunden werden nur gegen Vorkasse beliefert, andere
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Zahlungen sind in jedem Fall nur direkt an unsere Firma zu leisten
und dürfen an irgendeine Person nur gegen Vorlage einer besonderen
Inkassovollmacht und Quittung erfolgen. Bei Mißachtung
dieser Vorschrift haftet für daraus entstehende Nachteile der Käufer.
3. Im Falle verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich
der Geltendmachung eines weiteren konkret nachweisbaren Verzugschadens
berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. des entsprechenden
Leitzinses der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und
nur zahlungshalber unter Berechnung der üblichen Diskontspesen
und sonstigen Wechselkosten hereingenommen.
5. Tritt nach Abschluß des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein oder werden
uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit
des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden unsere
sämtlichen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem
sind wir in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
und sind bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn
der Käufer innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist
seine Gegenleistung nicht erbracht oder keine ausreichende
Sicherheit geleistet hat.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung
herrührenden Forderungen einschließlich Nebenforderungen
und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks
unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders
bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere
Saldoforderung.
2. Bei Anwendung des Scheck-Wechsel-Verfahrens geht das Eigentum
an unserer Vorbehaltsware – vorbehaltlich aller weitergehenden
Rechte aus unserem Kontokorrentvorbehalt – erst dann auf
den Käufer über, wenn dieser den Wechsel als Bezogener eingelöst
hat.
3. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen
für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden
neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn
unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht uns gehörenden
Waren verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer
Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen mitverarbeiteten
Ware. Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung
wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so
besteht darüber Einigkeit, daß auf uns das Miteigentum an der
Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Sache zum
Fakturenwert oder mangels Fakturenwerts zum Zeitwert der Hauptsache
übergeht. Insoweit wird die Hauptsache vom Käufer kostenlos
mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu
unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung
zu versichern. Es ist vereinbart, daß alle sich hieraus ergebenden
Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware
schon jetzt an uns abgetreten sind; wir nehmen diese Abtretung
hiermit an.
5. Die Veräußerung der Vorbehaltsware (Abs. 1) ist dem Käufer nur im
normalen Geschäftsgang gestattet und nur solange er sich nicht in
Verzug befindet. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt
er hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die
ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen
seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sowie seinen Anspruch
auf Herausgabe auf Grund vorbehaltenen Eigentums unwiderruflich
sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit
an.
6. Bei Veräußerung von Sachen, an denen wir Miteigentum haben, ist
die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer nur in dem
sich aus Ziffer 3 ergebenden Verhältnis an uns abgetreten. Der
Käufer ist verpflichtet, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen
die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen. Wir sind berechtigt, dem Drittkäufer die
Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ermächtigt, die auf uns übergegangenen
Forderungen so lange treuhänderisch einzuziehen,
als er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt. Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
oder auf die abgetretene Forderungen unverzüglich
mitzuteilen.
7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
8. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechen sowie eine
etwaige Pfändung unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
V. Lieferung
1. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich und gelten nur ungefähr.
2. Im Falle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung sowie von uns nicht
vorhersehbarer und nicht zu vertretender Betriebsstörungen und
Verzögerungen von Materialanlieferungen verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Kommen wir hingegen in Verzug und lassen
eine Nachfrist von 6 Wochen ungenützt verstreichen, kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des
Käufers wegen Verzugs und/oder Nichterfüllung aufgrund Verzugs
bestehen nur, wenn wir infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
in Verzug geraten sind.
3. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen;
jede Teillieferung gilt rechtlich als selbständiger Vertrag.
VI. Versand- und Gefahrübergang
1. Spätestens mit der Absendung der Lieferung geht die Gefahr des
Verlustes und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
Dies gilt auch dann, wenn wir die Beförderung der Ware übernehmen.
2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
an auf den Besteller über.
3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Verpackung
wird zu den Selbstkosten berechnet.
VII. Annahmeverzug des Bestellers
1. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht fristgerecht ab, so sind
wir berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen,
nach deren Ablauf anderweitig zu verfügen oder die Ware ihm
sofort in Rechnung zu stellen und zulasten und auf Risiko des Bestellers
einzulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter
den Voraussetzungen des § 326 BGB (Nachfristsetzung mit
Ablehnungsandrohung) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz
wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten
Entgelts als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Besteller
nicht nachweist, daß nur ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
2. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend
zu machen.
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
08/06/2008-2009
Time-x-pert
Bernhard Ludwig
Am Hartholz 8
D-82239 Alling
Tel. 08141/527727
VIII. Nacherfüllung, Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss
weiterer Ansprüche vorbehaltlich der Haftungsregelung
unten in Ziffer IX wie folgt Gewähr:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern
oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinender Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung
mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls
sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei
wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung entstehenden
unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen
Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise
verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung
unserer Mitarbeiter. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.
Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
4. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gesetzte, angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Nacherfüllung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher
Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung
des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises
bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind.
6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für
die ohne vorherige Zustimmung von uns vorgenommenen Änderungen
des Liefergegenstandes.
7. Ist in unserem Leistungsumfang Software für EDV-Anlagen enthalten,
so gilt zusätzlich folgendes:
a) Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die überlassene
Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung
für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße
Nutzung.
b) Programmfehler hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.
c) Mitgeteilte Fehler sind von uns zu beseitigen. Erweist sich eine
Fehlerbeseitigung als nicht möglich, werden wir eine Ausweichlösung
entwickeln.
d) Gelingt es uns nicht, unseren Verpflichtungen gemäß vorstehend
lit. c nachzukommen, so kann der Käufer wahlweise die vereinbarte
Vergütung (auch für Geräte, deren Nutzung aufgrund der
Programmfehler nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist) angemessen
herabsetzen oder Auflösung des Vertrages verlangen.
e) Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass die überlassene
Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers entspricht.
Rechtsmängel
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf
unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht
auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus werden wir dem Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.
9. Unsere in Ziffer 8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der
nachstehenden Haftungsbestimmungen für den Fall der Schutzund
Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
– der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutzoder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8 ermöglicht,
– uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich aussergerichtlicher
Regelungen, vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht
und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der
Käufer den Liefergegenstand eigenständig geändert oder in
einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
IX. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch
die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere
kommt.
– vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden
kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers
die Regelungen der Ziffer VIII und nachfolgend Ziffer 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender
Angestellter,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
wir garantiert haben,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften
wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch
immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges
Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen.
XI. Urheberschutz
Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dgl. gelten als unser geistiges
Eigentum und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine
besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in
anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß
hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.
XII. Schlußbestimmungen
1. Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
2. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Alling.
3. Soweit gesetzlich zulässig, ist Fürstenfeldbruck als Gerichtsstand
vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen
Internationalen Kaufgesetze, des Einheitlichen UN-Kaufrechts
oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs
ist ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem
Fall gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.